C. Mit Verfügung vom 8. Mai 2003, bei B. eingegangen am 17. Mai 2003, lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen C., D. und E. ab. D. Dagegen liess B. am 5. Juni 2003 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden erheben mit dem Antrag: „Es sei die Staatsanwaltschaft Graubünden zu verpflichten die Strafuntersuchung gegen C., D. und E. zu eröffnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“ 3