B. B. erhob am 4. Juli/4. August 2000 Gegenanzeige gegen C. wegen falscher Anschuldigung sowie Strafanzeige gegen D. wegen falschen Zeugnisses. Diese Anzeigen sollten gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 2. August 2001 erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gegen B. wegen einfacher Körperverletzung behandelt werden. Am 10. April 2003 stellte B. sodann bei der Staatsanwaltschaft Graubünden ergänzende Strafanzeige gegen C. und D. wegen falscher Anschuldigung beziehungsweise falschen Zeugnisses. Einen Tag später reichte er Strafanzeige gegen E. wegen falschen Zeugnisses ein.