Mit Urteil vom 16. Mai 2002 sprach das Bezirksgericht Prättigau/Davos B. der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Eine von B. dagegen erhobene Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden wurde mit Urteil vom 18. September 2002, mitgeteilt am 7. Januar 2003, abgewiesen. In der Folge erhob B. dagegen staatsrechtliche Beschwerde sowie Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteilen vom 16. April 2003 wies der Kassationshof des Bundesgerichts die Staatsrechtliche Beschwerde, soweit er darauf eintrat, ab und trat auf die Nichtigkeitsbeschwerde von B. nicht ein.