A. Am 25. Juni 2000 kam es in A. zwischen B. und C. zu einer Auseinandersetzung. In der Folge stellte C. gegen B. Strafantrag wegen Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 7. September 2000 eine Strafuntersuchung gegen B., anlässlich derer unter anderem D. und E. als Zeugen einvernommen wurden. Am 6. August 2001 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Prättigau/Davos Anklage gegen B. wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.