{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-21_2003-07-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097607217e15b43c7ed16f3601bd38c63e029eac5c76dab539dc735608fad508479aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097607217e15b43c7ed16f3601bd38c63e029eac5c76dab539dc735608fad508479aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_21", "Checksum": "ab9c5127aae6892dcd85b88739f295e2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 09.07.2003 BK 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 09.07.2003 BK 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Aufl., Bern 2000, § 53 N 14; Cassani, Commentaire du droit pénal suisse, Code pénal suisse, partie spéciale, Volume 9,\ncrimes ou délits contre l’administration de la justice, Art. 303-311 StGB, Bern\n1996, N 12 zu Art. 303 StGB). Dazu gehören unter anderen die vom Beschwerdeführer zitierten Delnon/Rüdy (vgl. Delnon/ Rüdy, in Basler Kommentar zum\nStGB, Band II, Art. 111-401 StGB, Basel 2003, N 11 zu Art. 303 StGB). Allerdings\nrelativieren diese die Möglichkeit der Überprüfbarkeit insofern, als sie sie von den\nvorgetragenen Gründen, weshalb die bezichtigte Person nicht als unschuldig zu\nbehandeln sei, abhängig machen. Dabei wird auf Gründe verwiesen, die eine\nWiederaufnahme zu Ungunsten des Freigesprochenen rechtfertigen. In Übereinstimmung dazu lässt auch Rehberg, der den rechtskräftigen Entscheid über die\nNichtschuld des Betroffenen im Grundsatz als verbindlich ansieht, ausdrücklich\ngelten, dass die Behörde durch die Angabe von Revisionsgründen veranlasst\nwerden dürfe, gegen einen Freigesprochenen ein Verfahren neu in die Wege zu\nleiten (vgl. Rehberg, a.a.O., S. 337). Entsprechend erscheint es angezeigt, die\nÜberprüfbarkeit eines rechtskräftigen Urteils hinsichtlich der Frage von Schuld\noder Nichtschuld beziehungsweise Wahrheit oder Unwahrheit der Anschuldigung\nund der Zeugenaussagen auch bei einem Schuldspruch, wie er im konkreten Fall\nvorliegt, im Verfahren gegen den mutmasslichen falschen Anschuldiger nur unter\nder Voraussetzung zu bejahen, dass Revisionsgründe geltend gemacht werden.\nWollte man die Überprüfung eines rechtskräftigen Schuldspruchs im Verfahren\ngegen den, der die Anschuldigung erhoben hat, ohne Einschränkung zulassen,\nwürde dies, wenn ein Verurteilter mit einer Gegenanzeige wegen falscher Anschuldigung ohne Anrufung neuer Tatsachen und Beweismittel Erfolg hätte, zu\neinem unhaltbaren Ergebnis führen. Denn der rechtskräftige Schuldspruch\nkönnte ohne das Vorbringen neuer Gründe nicht mehr korrigiert werden. Es würden folglich zwei sich widersprechende Entscheide vorliegen, von denen der eine\ndie Schuld verneinen, der andere sie aufgrund der gleichen Tatsachen und Beweismittel bejahen würde, womit der Angeschuldigte, obwohl er im neuen Verfahren als nicht schuldig dastünde, verurteilt bliebe (vgl. BGE 72 IV 74, Erw. 1).\nEntscheidend für die Frage nach der Überprüfbarkeit der Sachverhaltsdarstellung und Beweiswürdigung im rechtskräftigen Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 18. September 2002 im vorliegenden Verfahren ist demnach, ob\nder Beschwerdeführer neue Gründe vorzubringen vermag.\n6\n\nc) Wie oben erwähnt, verweist der Beschwerdeführer zunächst auf Widersprüche innerhalb sowie zwischen den Aussagen von C. und den beiden Zeugen\nD. und E.. Überdies bringt er vor, dass die Arztberichte des Spitals A. weder den\nZeitpunkt einer möglichen Rippenfraktur zu belegen vermöchten, noch dass C.\nüberhaupt eine Rippenfraktur erlitten habe. Der Beschwerdeführer legt in seiner\nEingabe unter Ziff. III die angeblichen Widersprüche in den Aussagen von C., D.\nund E. einzeln dar. Zudem führt er aus, weshalb seiner Auffassung nach auch\naufgrund der Arztberichte zahlreiche Verdachtsmomente gegen die von ihm verzeigten Personen bestehen. Diese Einwände sind in der eingehenden Beweiswürdigung des Urteils des Kantonsgerichtsausschusses vom 18. September\n2002 allesamt bereits behandelt worden. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich\ndarin ausführlich mit den Aussagen von C. und den beiden Zeugen auseinandergesetzt. Dabei wurden sämtliche angeblichen Widersprüche, die der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren erörtert, erschöpfend behandelt. Auch mit\nden erwähnten Arztberichten des Spitals A. und dem Einwand von B., wonach\ndiese nicht bloss im Hinblick auf den Zeitpunkt, sondern auch auf die Existenz\nder behaupteten Rippenfraktur überhaupt erhebliche Zweifel offen liessen, hat\nsich der Kantonsgerichtsausschuss gründlich befasst. B. stützt seine Einwände\nauf die gleichen Akten, die der Kantonsgerichtsausschuss bereits einlässlich gewürdigt hat. Er legt weder neue Aktenstücke ein, noch macht er neue Tatsachen\ngeltend. Alles, was der Beschwerdeführer vorbringt, wurde im Urteil vom 18. September 2003 bereits abgehandelt, wobei sich daraus keinerlei Anhaltspunkte\ndafür ergeben, dass eine falsche Anschuldigung beziehungsweise ein falsches\nZeugnis seitens C., D. oder E. vorliegen würde. Vielmehr wurden sämtliche Einwände nach gründlicher Beweiswürdigung widerlegt. Eine andere Würdigung der\nvorliegenden Tatsachen und Beweismittel drängt sich nicht auf. Anders wäre allenfalls dann zu entscheiden, wenn sich aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren neue Anhaltspunkte ergäben, die noch nicht\nbehandelt wurden und konkrete Indizien für das Vorliegen einer falschen Anschuldigung oder eines falschen Zeugnisses liefern würden. Solche Behauptungen über neue Tatsachen, die ausserhalb von dem liegen, was schon gesagt und\nim Urteil vom 18. September 2003 geprüft wurde, werden jedoch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Ebensowenig legte er neue Beweismittel ein, gestützt\nauf die konkreter Anlass zur Annahme einer falschen Zeugenaussage oder einer\nfalschen Anschuldigung gegenüber B. bestünde.\n\nLiegen aber nach dem Gesagten somit keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer straf- und verfolgbaren Handlung vor, so erweisen sich die\n7\n\n"}