{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-21_2003-07-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097607217e15b43c7ed16f3601bd38c63e029eac5c76dab539dc735608fad508479aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097607217e15b43c7ed16f3601bd38c63e029eac5c76dab539dc735608fad508479aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_21", "Checksum": "ab9c5127aae6892dcd85b88739f295e2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 09.07.2003 BK 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 09.07.2003 BK 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eröffnung Strafuntersuchung | StA Ablehnungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:19:29", "Checksum": "07eb64c04abc99daf8eb0bfe0fdc0f71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 09.07.2003 BK 2003 21\nRegeste:\nEröffnung Strafuntersuchung | StA Ablehnungsverfügung\n\nsagten. Das Strafverfahren gegen B. wurde mit rechtskräftigem Schuldspruch\ndes Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 18. September 2002 wegen\neinfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB endgültig\nerledigt. B. stellte bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige gegen C.\nwegen falscher Anschuldigung sowie gegen D. und E. wegen falschen Zeugnisses. Zur Begründung machte B. im Wesentlichen geltend, das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 18. September 2002 beruhe auf falschen Aussagen von C., D. und E. sowie auf einem falschen Arztbericht. Die Staatsanwaltschaft lehnte die Eröffnung einer Strafuntersuchung mit der Begründung ab,\ndass die Sachverhaltsschilderung in den Anzeigen gegen C., D. und E. der Aktenlage und der Beweiswürdigung des rechtskräftigen Urteils des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 18. September 2002 widerspreche. Für die\nStaatsanwaltschaft bestehe unter diesen Umständen keine Veranlassung, das\nVerfahren neu aufzurollen. Dagegen wendet die Rechtsvertreterin von B. in ihrer\nEingabe an die Beschwerdekammer ein, die Staatsanwaltschaft antizipiere zu\nUnrecht die Richtigkeit der Beweiswürdigung des rechtskräftigen Urteils des Kantonsgerichtsausschusses, ohne eine eigene Strafuntersuchung zur Abklärung\nvon Anhaltspunkten für das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens von C., D. und\nE. durchzuführen. Die Frage der Schuld oder Nichtschuld von B. sei im Verfahren\nwegen falscher Anschuldigung erneut zu erörtern. Dabei ergebe sich in Anbetracht der zahlreichen Widersprüche innerhalb wie auch zwischen den Aussagen\nvon C., D. und E. und aufgrund der Arztberichte des Spitals A., dass die Aktenlage die Anzeigen des Beschwerdeführers nicht von vornherein als grundlos erscheinen lasse. Entsprechend den Rügen des Beschwerdeführers stellt sich im\nfolgenden somit die Frage, inwieweit die Untersuchungsbehörden im Hinblick auf\ndie Eröffnung eines Verfahrens gegen den mutmasslichen falschen Anschuldiger\nbeziehungsweise wegen falschen Zeugnisses an den rechtskräftigen Entscheid\nbezüglich der Schuld oder Nichtschuld des Betroffenen gebunden sind.\n\nb) In BGE 72 IV 74 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Nichtschuld des Angeschuldigten durch ein freisprechendes Urteil oder durch einen\ngegen ihn ergangenen Aufhebungsbeschluss unter Vorbehalt der Wiederaufnahme des Verfahrens auch für das Verfahren gegen den, der die Anschuldigung\nerhoben hat, verbindlich festgestellt wird. Mit diesem Urteil oder Beschluss werde\ndas Strafverfahren gegen den Angeschuldigten endgültig erledigt. Damit vertrage\nes sich nicht, die Schuldfrage im Verfahren wegen falscher Anschuldigung erneut\nzu erörtern; das ginge gegen das Wesen des Urteils, das feststelle, was Recht\nsei (BGE 72 IV 74, Erw. 1). Rehberg (vgl. Rehberg, Strafrecht IV, Delikte gegen\n5\n\n"}