{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-21_2003-07-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097607217e15b43c7ed16f3601bd38c63e029eac5c76dab539dc735608fad508479aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097607217e15b43c7ed16f3601bd38c63e029eac5c76dab539dc735608fad508479aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_21", "Checksum": "ab9c5127aae6892dcd85b88739f295e2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 09.07.2003 BK 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 09.07.2003 BK 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Juli 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 03 21\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVizepräsident Bochsler, Kantonsrichterin Heinz-Bommer und Kantonsrichter\nRehli, Aktuarin Duff Walser.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes B., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Evalotta Samuelsson, Postfach, Seefeldstrasse 45, 8034 Zürich,\n\ngegen\n\ndie Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. Mai 2003,\nmitgeteilt am 8. Mai 2003, in Sachen gegen C., D. und E., Beschwerdegegner,\n\nbetreffend falsche Anschuldigung etc.,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am 25. Juni 2000 kam es in A. zwischen B. und C. zu einer Auseinandersetzung. In der Folge stellte C. gegen B. Strafantrag wegen Körperverletzung.\nDie Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 7. September 2000 eine Strafuntersuchung gegen B., anlässlich derer unter anderem D. und E. als Zeugen\neinvernommen wurden. Am 6. August 2001 erhob die Staatsanwaltschaft beim\nBezirksgericht Prättigau/Davos Anklage gegen B. wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.\n\nMit Urteil vom 16. Mai 2002 sprach das Bezirksgericht Prättigau/Davos B.\nder einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Eine von B. dagegen erhobene Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss\nvon Graubünden wurde mit Urteil vom 18. September 2002, mitgeteilt am 7. Januar 2003, abgewiesen. In der Folge erhob B. dagegen staatsrechtliche Beschwerde sowie Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteilen vom\n16. April 2003 wies der Kassationshof des Bundesgerichts die Staatsrechtliche\nBeschwerde, soweit er darauf eintrat, ab und trat auf die Nichtigkeitsbeschwerde\nvon B. nicht ein.\n\nB. B. erhob am 4. Juli/4. August 2000 Gegenanzeige gegen C. wegen falscher Anschuldigung sowie Strafanzeige gegen D. wegen falschen Zeugnisses.\nDiese Anzeigen sollten gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 2. August\n2001 erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gegen B. wegen einfacher Körperverletzung behandelt werden. Am 10. April 2003 stellte B. sodann\nbei der Staatsanwaltschaft Graubünden ergänzende Strafanzeige gegen C. und\nD. wegen falscher Anschuldigung beziehungsweise falschen Zeugnisses. Einen\nTag später reichte er Strafanzeige gegen E. wegen falschen Zeugnisses ein.\n\nC. Mit Verfügung vom 8. Mai 2003, bei B. eingegangen am 17. Mai 2003,\nlehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen C., D. und E. ab.\n\nD. Dagegen liess B. am 5. Juni 2003 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden erheben mit dem Antrag:\n„Es sei die Staatsanwaltschaft Graubünden zu verpflichten die Strafuntersuchung gegen C., D. und E. zu eröffnen.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“\n3\n\nDie Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer Stellungnahme vom\n23. Juni 2003 die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten und\ndie angefochtene Verfügung. Von den Beschwerdegegnern wurde keine Vernehmlassung eingeholt.\n\nAuf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Verfügungen des Staatsanwaltes kann gemäss Art. 138 StPO\nbei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit oder\nUnangemessenheit Beschwerde geführt werden. Dementsprechend können mit\nstrafrechtlicher Beschwerde unter anderem auch Ablehnungsverfügungen des\nStaatsanwaltes angefochten werden. Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen,\nseit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.\n\n2. Die Ablehnung der Eröffnung einer Strafuntersuchung ist unter anderem\ndann gerechtfertigt, wenn zum voraus feststeht, dass zufolge tatsächlicher oder\nrechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt vorliegt oder es an wesentlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt. Dabei muss aufgrund der Erfahrung klar\nsein, dass der zu beurteilende Sachverhalt aller Wahrscheinlichkeit nach für eine\nAnklage nicht ausreichen wird und keine Beweismittel ersichtlich sind, die daran\nmöglicherweise noch etwas ändern könnten. Für die Eröffnung einer Strafuntersuchung müssen demnach konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, dass eine\nstrafbare und verfolgbare Handlung vorliegt (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur\nStPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 160 f. mit Hinweisen).\nErweist sich eine Strafanzeige zum vornherein als offenbar grundlos, so lehnt der\nStaatsanwalt durch eine Mitteilung an den Verzeiger mit kurzer Begründung die\nDurchführung einer Untersuchung ab (Art. 81 StPO).\n\na) Nachdem C. Strafanzeige gegen B. gestellt hatte, wurde eine Strafuntersuchung gegen letzteren eröffnet, anlässlich derer D. und E. als Zeugen aus-\n4\n\n"}