OBG eine Beurteilung im Ordnungsbussenverfahren ausschliessen. Tatsächlich erscheint zumindest fraglich, ob der Fahrtschreiber, der primär der Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen dient, als "automatische Überwachungsanlage nach den Weisungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation" aufzufassen ist. Sodann gilt darauf hinzuweisen, dass die Geschwindigkeitsübertretung erst im Rahmen der wegen des Unfalls geführten Untersuchung festgestellt wurde und diesbezüglich von Gesetzesverletzungen auszugehen war, die kaum im Ordnungsbussenverfahren beurteilt werden können.