b) Ob im vorliegenden Fall - wie die Staatsanwaltschaft offenbar meint - ein Anspruch auf die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens bestanden hat, ist durch den Bezirksgerichtspräsidenten im Rahmen der Neubeurteilung zu prüfen. An dieser Stelle ist lediglich darauf hinzuweisen, dass zumindest der Beschwerdegegner in seiner Einsprache gegen das Strafmandat wie auch in seiner Stellungnahme im vorliegenden Verfahren nicht geltend macht, er habe einen solchen Anspruch gehabt. Vielmehr verweist er auf Umstände, die gemäss Art. 2 lit. b OBG eine Beurteilung im Ordnungsbussenverfahren ausschliessen.