auf Kostenlosigkeit. Die Sache ist im ordentlichen, durch die kantonale Strafprozessordnung geregelten Verfahren zu beurteilen und die Kostenfolge richtet sich entsprechend nach den massgeblichen Bestimmungen des kantonalen Rechts. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn der Richter in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 OBG im ordentlichen Verfahren lediglich eine Ordnungsbusse ausfällt, wozu er - was vorliegend klarzustellen gilt - wohl berechtigt, nicht aber verpflichtet ist (BGE 121 IV 379).