Besteht ein Anspruch auf das Ordnungsbussenverfahren, muss dieses auch kostenlos durchgeführt werden. Diesem Prinzip folgend muss ein Verfahren auch dann kostenlos sein, wenn ohne sachlichen Grund das Ordnungsbussenverfahren nicht durchgeführt und statt dessen das ordentlichen Verfahren eingeleitet wurde (BGE 121 IV 375 ff. mit Hinweis auf BGE 105 IV 136). Sind die Voraussetzungen für die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens hingegen nicht gegeben, besteht kein Anspruch auf die Durchführung eines solchen Verfahrens und folglich auch kein Anspruch 8