Zutreffend ist, dass gemäss Art. 7 OBG im Ordnungsbussenverfahren keine Kosten erhoben werden dürfen. Ebenfalls zutreffend ist, dass gestützt auf Art. 11 OBG eine Ordnungsbusse auch im ordentlichen Verfahren ausgefällt werden kann. Bei der Frage der Kostenlosigkeit ist jedoch zwischen dem Anspruch auf eine Ordnungsbusse und dem Anspruch auf das Ordnungsbussenverfahren zu unterscheiden. Das bundesrechtliche Prinzip der Kostenfreiheit bezieht sich nur auf das Ordnungsbussenverfahren. Besteht ein Anspruch auf das Ordnungsbussenverfahren, muss dieses auch kostenlos durchgeführt werden.