Sind die Voraussetzungen geben, ist das Ordnungsbussenverfahren obligatorisch anzuwenden (BGE 121 IV 377). Nach Art. 2 OBG ist das Ordnungsbussenverfahren jedoch ausgeschlossen bei Widerhandlungen, durch die der Täter Personen gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht hat (lit. a), bei Widerhandlungen, die nicht von einem ermächtigten Polizeiorgan selbst beobachtet wurden, ausser bei Geschwindigkeitskontrollen und der Feststellung von Übertretungen durch automatische Überwachungsanlagen nach den Weisungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr Energie und Kommunikation (lit. b), bei Widerhandlungen von Kindern (lit.