a) Gemäss Art. 1 OBG können Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden. Die Höchstgrenze beträgt Fr. 300.--. Die einzelnen Übertretungen, die im Ordnungsbussenverfahren zu beurteilen sind, werden im Anhang 1 der OBV aufgeführt. Bei Art. 1 OBG handelt es sich entgegen dem Wortlaut nicht um eine Kann-Vorschrift. Sind die Voraussetzungen geben, ist das Ordnungsbussenverfahren obligatorisch anzuwenden (BGE 121 IV 377).