Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graubünden ist demnach gutzuheissen und die Sache zur weiteren Behandlung nach Art. 175 Abs. 1 StPO an den Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein zurückzuweisen. 2. Der Bezirksgerichtspräsident hat A. in der Einstellungsverfügung einen Teil der Kosten des Strafmandatsverfahrens auferlegt. Die Staatsanwaltschaft führt aus, der Entscheid erweise sich auch in diesem Punkt als falsch. Gemäss Art. 11 OBG könne eine Ordnungsbusse zwar auch im ordentlichen Strafverfahren ausgefällt werden. Gestützt auf Art. 7 OBG dürften dabei aber keine Kosten erhoben werden. 7