Abgesehen davon, dass eine solche Prüfung vorliegend gar nicht vorgenommen wurde, hätte die Einstellung des Verfahrens selbst dann nicht erfolgen dürfen, wenn ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG zu bejahen gewesen wäre. Erscheint das Umgangnehmen von der Strafe unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse gerechtfertigt, ist der Täter dennoch schuldig zu sprechen und es ist lediglich - wie aus dem Wortlaut der Bestimmung folgt - von der Bestrafung abzusehen (H. Giger, a.a.O., S. 286).