SVG besteht sodann bei Widerhandlungen gegen das SVG die Möglichkeit, in besonders leichten Fällen von der Strafe Umgang zu nehmen. Was als besonders leichter Fall zu qualifizieren ist, beurteilt sich jedoch nicht durch Abwägung des Schuldvorwurfs mit dem bei der Strafverfolgung entstehenden Aufwand, sondern in erster Linie nach der Gewichtung der Tat nach Massgabe der dem SVG zugrundeliegenden Wertungen (BGE 95 IV 25; H. Giger, Kommentar zum SVG, 2002, S. 285 f). Abgesehen davon, dass eine solche Prüfung vorliegend gar nicht vorgenommen wurde, hätte die Einstellung des Verfahrens selbst dann nicht erfolgen dürfen, wenn ein besonders leichter Fall im Sinne von Art.