Schliesslich lässt auch das übergeordnete Recht die Einstellung des Verfahrens aus Gründen, wie sie der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein anführt, nicht zu. Art. 66bis StGB rechtfertigt die Einstellung des Verfahrens dann, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat derart schwer betroffen wurde, dass eine Strafe unangemessen wäre. Von solchen Gründen ist vorliegend fraglos nicht auszugehen. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 SVG besteht sodann bei Widerhandlungen gegen das SVG die Möglichkeit, in besonders leichten Fällen von der Strafe Umgang zu nehmen.