am Schuldvorwurf völlig unverhältnismässig erscheint, ist dem Kanton Graubünden fremd und liesse sich aus rechtsstaatlichen Überlegungen gerade in Fällen, in denen die Behörden und nicht das Gesetz letztlich die Verantwortung für den unverhältnismässigen Aufwand tragen, ohne gesetzliche Grundlage auch gar nicht rechtfertigen.