Von Gesetzes wegen ist die Einstellung des Verfahrens aus reinen Zweckmässigkeitsüberlegungen somit nicht möglich (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 1996, S. 80 f.). Ebensowenig lässt sich die Einstellung des Verfahrens mit der Berücksichtigung eines rein faktischen Opportunitätsprinzips begründen. Eine Praxis, wonach das Verfahren auch dann einzustellen ist, wenn der Verfahrensaufwand gemessen 6