b) Im Kanton Graubünden postuliert Art. 66 StPO indirekt das Legalitätsprinzip. Ein Opportunitätsprinzip auf gesetzlicher Grundlage besteht nicht. Eine Einstellung des Verfahrens ist gemäss klarem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 StPO nur dann möglich, wenn das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan, die Verfolgungsverjährung eingetreten oder der Angeschuldigte gestorben ist. Von Gesetzes wegen ist die Einstellung des Verfahrens aus reinen Zweckmässigkeitsüberlegungen somit nicht möglich (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 1996, S. 80 f.).