Im Bereich der sogenannten originären Strafgerichtsbarkeit der Kantone - darunter fallen auch die Widerhandlungen gegen das SVG - schliesst das Bundesrecht die Anwendung des Opportunitätsprinzips nicht aus. Es sind aber gewisse formelle und sich aus dem Bundesrecht ergebende inhaltliche Schranken zu beachten (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, 2002, S. 200 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).