Im Gegensatz dazu gibt das in verschiedenen kantonalen Strafprozessordnungen in gemässigter Form berücksichtigte Opportunitätsprinzip der Anklagebehörde bei fehlender Strafwürdigkeit und nicht gegebenen Interesse der Öffentlichkeit die Möglichkeit, von einer Strafverfolgung abzusehen. Im Bereich der sogenannten originären Strafgerichtsbarkeit der Kantone - darunter fallen auch die Widerhandlungen gegen das SVG - schliesst das Bundesrecht die Anwendung des Opportunitätsprinzips nicht aus.