a) Das Legalitätsprinzip auferlegt den Strafverfolgungsbehörden die Pflicht, bei konkreten Anhaltspunkten auf eine strafbare Handlung das Strafverfahren zu eröffnen und die verantwortlichen Täter bei festgestellter Strafbarkeit einer Verurteilung zuzuführen. Dieses Prinzip stellt sicher, dass der allein dem Staat zukommende Strafanspruch regelmässig und ohne Ausnahme durchgesetzt wird. Im Gegensatz dazu gibt das in verschiedenen kantonalen Strafprozessordnungen in gemässigter Form berücksichtigte Opportunitätsprinzip der Anklagebehörde bei fehlender Strafwürdigkeit und nicht gegebenen Interesse der Öffentlichkeit die Möglichkeit, von einer Strafverfolgung abzusehen.