1. Der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein begründete die Einstellungsverfügung damit, dass bei der A. zum Vorwurf gemachte Geschwindigkeitsübertretung lediglich eine Ordnungsbusse von Fr. 40.-- in Betracht falle und folglich die Durchführung des ordentlichen Gerichtsverfahrens zu einem völlig unverhältnismässigen Aufwand führen würde. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Einstellung des Verfahrens aus Gründen der Zweckmässigkeit und Geringfügigkeit sei unzulässig.