E. 1. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am 23. Dezember 2002 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts mit folgenden Anträgen: 1. Die Einstellungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein vom 16. Dezember 2002 i.S. A. sei aufzuheben. 2. Der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein sei anzuweisen, das Verfahren gemäss Art. 175 StPO durchzuführen. 3. Gesetzliche Kostenfolge. 2. Der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein schloss in seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2003 auf Abweisung der Beschwerde.