11 OBG eine Ordnungsbusse, wie vorliegend geschehen, auch im ordentlichen Strafverfahren ausgefällt werden. Dabei müssten jedoch die im Ordnungsbussenverfahren geltenden Ansätze berücksichtigt werden, weshalb statt der vom Kreispräsidenten Domleschg ausgesprochenen Busse von Fr. 100.-- lediglich eine solche von Fr. 40.-- gerechtfertigt gewesen wäre. Insofern erweise sich die Einsprache als gerechtfertigt. Verfahrensrechtlich habe die Einsprache zur Folge, dass nun das ordentliche Verfahren durchgeführt werden müsste. Der Aufwand, der damit verbunden wäre, erweise sich angesichts der in Betracht fallenden Busse von Fr. 40.-- als unverhältnismässig.