den Erlass des Strafmandats aus Art. 54 StPO ergebe und sich der diesbezügliche Einwand als unbegründet erweise. A. treffe am Zusammenstoss mit dem Motorrad von B. keine Schuld. Im Verlaufe des Verfahrens habe sich indes gezeigt, dass er am gleichen Tage auf der Fahrt von G. nach H. die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 3 km/h überschritten habe. Eine Ahndung dieser Übertretung im üblichen Ordnungsbussenverfahren sei nicht möglich gewesen. Zwar könne nach Art. 11 OBG eine Ordnungsbusse, wie vorliegend geschehen, auch im ordentlichen Strafverfahren ausgefällt werden.