D. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2002 erkannte der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein: 1. Der Fall StR 32/2002 A. wird eingestellt. 2. Hieramts werden keine Kosten erhoben. Von den Kosten des Strafmandats des Kreisamtes Domleschg hat A. folgendes zu tragen: Gebühren Kreisamt Domleschg (Anteil) Fr. 50.-- Kosten Kompetenzentscheid Staatsanwaltschaft (Anteil) Fr. 16.50 - Polizeikosten (Anteil) Fr. 50.--