Nach Massgabe der OBV sei sodann eine Geschwindigkeitsübertretung von 3 km/h lediglich mit einer Busse in Höhe von Fr. 40.-- zu bestrafen. Die im Zusammenhang mit dem Unfall entstandenen Untersuchungskosten dürften ihm mangels eines strafrechtlich relevanten Verhaltens nicht auferlegt werden, während die Auferlegung der verbleibenden Kosten (Auswertung der Diagrammscheibe und die Gebühr für den Erlass der Strafverfügung) mangels Zuständigkeit des Kreispräsidenten Domleschg zum Erlass des Strafmandats nicht gerechtfertigt sei. 2. Der Kreispräsident Domleschg überwies daraufhin die Akten an den Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein.