C. 1. Gegen diesen Entscheid liess A. am 6. November 2002 Einsprache erheben. In der am 27. November 2002 eingereichten Begründung wurde geltend gemacht, der Kreispräsident Domleschg sei für den Erlass des Strafmandats nicht zuständig gewesen, da die Geschwindigkeitsübertretung im Kreis G. erfolgt sei. Nach Massgabe der OBV sei sodann eine Geschwindigkeitsübertretung von 3 km/h lediglich mit einer Busse in Höhe von Fr. 40.-- zu bestrafen.