3. Mit Kompetenzentscheid vom 28. Juni 2002 überwies die Staatsanwaltschaft die Strafsache zur Verfolgung im Strafmandatsverfahren an den Kreispräsidenten Domleschg. Im Falle von A. wurde darauf hingewiesen, dass der Übertretungstatbestand OBV Ziff. 302 lit. a (Art. 7 und 11 OBG) in Betracht falle.