2. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses konnte ein Fehlverhalten von A. im Zusammenhang mit dem Unfall ausgeschlossen werden. Die Auswertung der Diagrammscheibe von A. ergab jedoch, dass dieser um ca. 17.40 Uhr - also rund zwei Stunden vor dem Unfall - mit einer registrierten Geschwindigkeit von 95 km/h auf der Hauptstrasse zwischen G. und H. gefahren war. Nach Berücksichtigung der etwas zu hoch liegenden Grundlinie und nach Abzug der gesetzlichen Toleranz von 10 km/h ergab dies eine für die Ahndung massgebende Geschwindigkeit von 83 km/h.