{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-1_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764e507b516217043f688048636077f9c95d7254cb1164fe8c7a48a4a3ed08cfe9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764e507b516217043f688048636077f9c95d7254cb1164fe8c7a48a4a3ed08cfe9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_1", "Checksum": "dfb2f7bc4d9b5867153a190eef86b412"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.02.2003 BK 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.02.2003 BK 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Verkehrsregeln | BGP Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:34:57", "Checksum": "def542a2964b82109d8861dc334693b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.02.2003 BK 2003 1\nRegeste:\nVerletzung von Verkehrsregeln | BGP Einstellungsverfügung\n\n b) Ob im vorliegenden Fall - wie die Staatsanwaltschaft offenbar meint -\nein Anspruch auf die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens bestanden\nhat, ist durch den Bezirksgerichtspräsidenten im Rahmen der Neubeurteilung zu\nprüfen. An dieser Stelle ist lediglich darauf hinzuweisen, dass zumindest der\nBeschwerdegegner in seiner Einsprache gegen das Strafmandat wie auch in\nseiner Stellungnahme im vorliegenden Verfahren nicht geltend macht, er habe\neinen solchen Anspruch gehabt. Vielmehr verweist er auf Umstände, die gemäss\nArt. 2 lit. b OBG eine Beurteilung im Ordnungsbussenverfahren ausschliessen.\nTatsächlich erscheint zumindest fraglich, ob der Fahrtschreiber, der primär der\nKontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen dient, als\n\"automatische Überwachungsanlage nach den Weisungen des Eidgenössischen\nDepartements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation\" aufzufassen\nist. Sodann gilt darauf hinzuweisen, dass die Geschwindigkeitsübertretung erst\nim Rahmen der wegen des Unfalls geführten Untersuchung festgestellt wurde\nund diesbezüglich von Gesetzesverletzungen auszugehen war, die kaum im\nOrdnungsbussenverfahren beurteilt werden können.\n\n3. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist demnach gutzuheissen. Bei\ndiesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben und keine\nausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen (Art. 160 StPO).\n9\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Untersuchung und Entscheidung an den Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein zurückgewiesen.\n\n2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Der Aktuar\n"}