{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-1_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764e507b516217043f688048636077f9c95d7254cb1164fe8c7a48a4a3ed08cfe9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764e507b516217043f688048636077f9c95d7254cb1164fe8c7a48a4a3ed08cfe9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_1", "Checksum": "dfb2f7bc4d9b5867153a190eef86b412"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.02.2003 BK 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.02.2003 BK 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 SVG besteht\nsodann bei Widerhandlungen gegen das SVG die Möglichkeit, in besonders\nleichten Fällen von der Strafe Umgang zu nehmen. Was als besonders leichter\nFall zu qualifizieren ist, beurteilt sich jedoch nicht durch Abwägung des Schuldvorwurfs mit dem bei der Strafverfolgung entstehenden Aufwand, sondern in\nerster Linie nach der Gewichtung der Tat nach Massgabe der dem SVG zugrundeliegenden Wertungen (BGE 95 IV 25; H. Giger, Kommentar zum SVG,\n2002, S. 285 f). Abgesehen davon, dass eine solche Prüfung vorliegend gar nicht\nvorgenommen wurde, hätte die Einstellung des Verfahrens selbst dann nicht\nerfolgen dürfen, wenn ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 100 Ziff. 1\nAbs. 2 SVG zu bejahen gewesen wäre. Erscheint das Umgangnehmen von der\nStrafe unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse gerechtfertigt, ist der\nTäter dennoch schuldig zu sprechen und es ist lediglich - wie aus dem Wortlaut\nder Bestimmung folgt - von der Bestrafung abzusehen (H. Giger, a.a.O., S. 286).\n\nDie Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graubünden ist demnach gutzuheissen und die Sache zur weiteren Behandlung nach Art. 175 Abs. 1 StPO an\nden Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein zurückzuweisen.\n\n2. Der Bezirksgerichtspräsident hat A. in der Einstellungsverfügung einen\nTeil der Kosten des Strafmandatsverfahrens auferlegt. Die Staatsanwaltschaft\nführt aus, der Entscheid erweise sich auch in diesem Punkt als falsch. Gemäss\nArt. 11 OBG könne eine Ordnungsbusse zwar auch im ordentlichen\nStrafverfahren ausgefällt werden. Gestützt auf Art. 7 OBG dürften dabei aber\nkeine Kosten erhoben werden.\n7\n\nIst der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen, wird die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein auch\nim Kostenpunkt hinfällig. Insofern ist auf diesen Punkt der Beschwerde auch nicht\nweiter einzugehen. Im Hinblick auf die erforderliche Neubeurteilung der Sache\nerachtet es die Beschwerdekammer jedoch angezeigt, diesbezüglich auf\nFolgendes hinzuweisen:\n\na) Gemäss Art. 1 OBG können Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen\ngeahndet werden. Die Höchstgrenze beträgt Fr. 300.--. Die einzelnen Übertretungen, die im Ordnungsbussenverfahren zu beurteilen sind, werden im Anhang\n1 der OBV aufgeführt. Bei Art. 1 OBG handelt es sich entgegen dem Wortlaut\nnicht um eine Kann-Vorschrift. Sind die Voraussetzungen geben, ist das Ordnungsbussenverfahren obligatorisch anzuwenden (BGE 121 IV 377). Nach Art.\n2 OBG ist das Ordnungsbussenverfahren jedoch ausgeschlossen bei Widerhandlungen, durch die der Täter Personen gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht hat (lit. a), bei Widerhandlungen, die nicht von einem ermächtigten Polizeiorgan selbst beobachtet wurden, ausser bei Geschwindigkeitskontrollen und der Feststellung von Übertretungen durch automatische\nÜberwachungsanlagen nach den Weisungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr Energie und Kommunikation (lit. b), bei Widerhandlungen von Kindern (lit. c) und wenn dem Täter zusätzlich eine Widerhandlung\nvorgeworfen wird, die nicht in der Bussenliste aufgeführt ist (lit. d).\n\nZutreffend ist, dass gemäss Art. 7 OBG im Ordnungsbussenverfahren\nkeine Kosten erhoben werden dürfen. Ebenfalls zutreffend ist, dass gestützt auf\nArt. 11 OBG eine Ordnungsbusse auch im ordentlichen Verfahren ausgefällt\nwerden kann. Bei der Frage der Kostenlosigkeit ist jedoch zwischen dem Anspruch auf eine Ordnungsbusse und dem Anspruch auf das Ordnungsbussenverfahren zu unterscheiden. Das bundesrechtliche Prinzip der Kostenfreiheit\nbezieht sich nur auf das Ordnungsbussenverfahren. Besteht ein Anspruch auf\ndas Ordnungsbussenverfahren, muss dieses auch kostenlos durchgeführt werden. Diesem Prinzip folgend muss ein Verfahren auch dann kostenlos sein, wenn\nohne sachlichen Grund das Ordnungsbussenverfahren nicht durchgeführt und\nstatt dessen das ordentlichen Verfahren eingeleitet wurde (BGE 121 IV 375 ff.\nmit Hinweis auf BGE 105 IV 136). Sind die Voraussetzungen für die Durchführung\ndes Ordnungsbussenverfahrens hingegen nicht gegeben, besteht kein Anspruch\nauf die Durchführung eines solchen Verfahrens und folglich auch kein Anspruch\n8\n\nauf Kostenlosigkeit. Die Sache ist im ordentlichen, durch die kantonale\nStrafprozessordnung geregelten Verfahren zu beurteilen und die Kostenfolge\nrichtet sich entsprechend nach den massgeblichen Bestimmungen des\nkantonalen Rechts. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn der Richter in\nAnwendung von Art. 11 Abs. 1 OBG im ordentlichen Verfahren lediglich eine\nOrdnungsbusse ausfällt, wozu er - was vorliegend klarzustellen gilt - wohl berechtigt, nicht aber verpflichtet ist (BGE 121 IV 379).\n\n"}