{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-1_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764e507b516217043f688048636077f9c95d7254cb1164fe8c7a48a4a3ed08cfe9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764e507b516217043f688048636077f9c95d7254cb1164fe8c7a48a4a3ed08cfe9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_1", "Checksum": "dfb2f7bc4d9b5867153a190eef86b412"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.02.2003 BK 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.02.2003 BK 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Eine Ahndung dieser\nÜbertretung im üblichen Ordnungsbussenverfahren sei nicht möglich gewesen.\nZwar könne nach Art. 11 OBG eine Ordnungsbusse, wie vorliegend geschehen,\nauch im ordentlichen Strafverfahren ausgefällt werden. Dabei müssten jedoch\ndie im Ordnungsbussenverfahren geltenden Ansätze berücksichtigt werden,\nweshalb statt der vom Kreispräsidenten Domleschg ausgesprochenen Busse von\nFr. 100.-- lediglich eine solche von Fr. 40.-- gerechtfertigt gewesen wäre. Insofern\nerweise sich die Einsprache als gerechtfertigt. Verfahrensrechtlich habe die\nEinsprache zur Folge, dass nun das ordentliche Verfahren durchgeführt werden\nmüsste. Der Aufwand, der damit verbunden wäre, erweise sich angesichts der in\nBetracht fallenden Busse von Fr. 40.-- als unverhältnismässig. Es rechtfertige\nsich deshalb, das Verfahren aus Gründen der Zweckmässigkeit und\nGeringfügigkeit einzustellen.\n\nE. 1. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob die Staatsanwaltschaft\nGraubünden am 23. Dezember 2002 Beschwerde bei der Beschwerdekammer\ndes Kantonsgerichts mit folgenden Anträgen:\n1. Die Einstellungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten\nHinterrhein vom 16. Dezember 2002 i.S. A. sei aufzuheben.\n2. Der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein sei anzuweisen, das\nVerfahren gemäss Art. 175 StPO durchzuführen.\n3. Gesetzliche Kostenfolge.\n\n2. Der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein schloss in seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2003 auf Abweisung der Beschwerde.\n\n3. A. liess in seiner Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2003 ebenfalls\ndie Abweisung der Beschwerde beantragen.\n\nAuf die Begründung der Anträge wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n5\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung:\n\n1. Der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein begründete die Einstellungsverfügung damit, dass bei der A. zum Vorwurf gemachte Geschwindigkeitsübertretung lediglich eine Ordnungsbusse von Fr. 40.-- in Betracht falle\nund folglich die Durchführung des ordentlichen Gerichtsverfahrens zu einem\nvöllig unverhältnismässigen Aufwand führen würde. Die Staatsanwaltschaft\nmacht geltend, die Einstellung des Verfahrens aus Gründen der Zweckmässigkeit und Geringfügigkeit sei unzulässig.\n\na) Das Legalitätsprinzip auferlegt den Strafverfolgungsbehörden die\nPflicht, bei konkreten Anhaltspunkten auf eine strafbare Handlung das Strafverfahren zu eröffnen und die verantwortlichen Täter bei festgestellter Strafbarkeit einer Verurteilung zuzuführen. Dieses Prinzip stellt sicher, dass der allein\ndem Staat zukommende Strafanspruch regelmässig und ohne Ausnahme\ndurchgesetzt wird. Im Gegensatz dazu gibt das in verschiedenen kantonalen\nStrafprozessordnungen in gemässigter Form berücksichtigte Opportunitätsprinzip der Anklagebehörde bei fehlender Strafwürdigkeit und nicht gegebenen Interesse der Öffentlichkeit die Möglichkeit, von einer Strafverfolgung abzusehen. Im Bereich der sogenannten originären Strafgerichtsbarkeit der Kantone\n- darunter fallen auch die Widerhandlungen gegen das SVG - schliesst das\nBundesrecht die Anwendung des Opportunitätsprinzips nicht aus. Es sind aber\ngewisse formelle und sich aus dem Bundesrecht ergebende inhaltliche Schranken zu beachten (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, 2002, S. 200 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche\nRechtsprechung).\n\nb) Im Kanton Graubünden postuliert Art. 66 StPO indirekt das Legalitätsprinzip. Ein Opportunitätsprinzip auf gesetzlicher Grundlage besteht nicht.\nEine Einstellung des Verfahrens ist gemäss klarem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1\nStPO nur dann möglich, wenn das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan, die Verfolgungsverjährung eingetreten oder der Angeschuldigte gestorben ist. Von Gesetzes wegen ist die Einstellung des Verfahrens aus\nreinen Zweckmässigkeitsüberlegungen somit nicht möglich (vgl. W. Padrutt,\nKommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 1996, S. 80 f.).\nEbensowenig lässt sich die Einstellung des Verfahrens mit der Berücksichtigung\neines rein faktischen Opportunitätsprinzips begründen. Eine Praxis, wonach das\nVerfahren auch dann einzustellen ist, wenn der Verfahrensaufwand gemessen\n6\n\nam Schuldvorwurf völlig unverhältnismässig erscheint, ist dem Kanton\nGraubünden fremd und liesse sich aus rechtsstaatlichen Überlegungen gerade\nin Fällen, in denen die Behörden und nicht das Gesetz letztlich die Verantwortung\nfür den unverhältnismässigen Aufwand tragen, ohne gesetzliche Grundlage auch\ngar nicht rechtfertigen.\n\n"}