Dieser Einwand ist an sich berechtigt, doch vermag er an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Im Dispositiv der angefochtenen Verfügung werden die Untersuchungskosten, von denen übrigens der grösste Teil auf die von der Beschwerdeführerin beantragte verkehrstechnische Unfallexpertise des Strassen- und Schifffahrtsamtes St. Gallen entfallen, ausdrücklich dem Nachlass und nicht etwa den Erben des Verunfallten belastet. Damit haftet – wie es sowohl von Art.