dern halte lediglich fest, dass die aufgelaufenen Kosten gestützt auf die familiären und finanziellen Verhältnisse dem Nachlass des Verstorbenen zu überbinden seien. Die Beschwerdeführerin wendet in diesem Zusammenhang zu Recht ein, dass die Berücksichtigung finanzieller Verhältnisse sich auf den Nachlass, und nicht auf die finanzielle Situation der Erben zu beziehen habe; eine gesetzliche Grundlage, Verfahrenskosten, selbst wenn sie durch den Verstorbenen verursacht worden seien, auf die Erben zu verlegen, bestehe nicht. Dieser Einwand ist an sich berechtigt, doch vermag er an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern.