Zum gleichen Ergebnis muss man angesichts des Vorliegens eines ausserordentlichen Todesfalls auch auf Grund von Art. 9 Abs. 1 der Medizinalverordnung gelangen, hält doch diese Bestimmung zwingend fest, dass die Kosten der Leichenbergung, der Leichenschau, der Leichenöffnung und der Untersuchung bei Fehlen eines Fremdverschuldens vom Nachlass des Verstorbenen zu tragen sind. Die Beschwerde befasst sich nicht mit dem in dieser Bestimmung festgesetzten Grundsatz , sondern rügt einzig, die Staatsanwaltschaft setze sich mit den in Abs. 2 von Art. 9 der Verordnung erwähnten Billigkeitsgründen nicht auseinander, son-