b) Zum gleichen Ergebnis muss man angesichts des Vorliegens eines ausserordentlichen Todesfalls auch auf Grund von Art. 9 Abs. 1 der Medizinalverordnung gelangen, hält doch diese Bestimmung zwingend fest, dass die Kosten der Leichenbergung, der Leichenschau, der Leichenöffnung und der Untersuchung bei Fehlen eines Fremdverschuldens vom Nachlass des Verstorbenen zu tragen sind.