159 Abs. 1 StPO der Nachlass für die Verfahrenskosten, die dem Verstorbenen hätten überbunden werden können. Diese Regelung ist keineswegs unbillig, wäre doch nicht einzusehen, weshalb im Falle, dass ein fehlbarer Motorfahrzeuglenker einen selbst verschuldeten Unfall überlebt und folglich strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden kann, mit den Verfahrenskosten belastet werden kann, während im gegenteiligen Fall, der nicht vom Verhalten des Betroffenen beeinflusst wird, sondern weitgehend vom Zufall abhängt, der Staat diese Kosten zu tragen hätte.