das Verhalten des Verstorbenen zu Lebzeiten entstanden ist (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 1996, S. 409) und es folglich, wie schon oben festgestellt wurde, nicht darauf ankommen kann, ob der Betroffene rein formell gesehen bereits Angeschuldigter oder Angeklagter war, haftet gemäss Art. 159 Abs. 1 StPO der Nachlass für die Verfahrenskosten, die dem Verstorbenen hätten überbunden werden können.