die in der Beschwerde genannten Hypothesen sind rein spekulativer Natur. Es steht demnach für die Beschwerdekammer fest, dass als Sturzursache ein als Verkehrsregelverletzung zu qualifizierender Fahrfehler C.s angenommen werden muss, der – hätte der Motorradlenker den Unfall überlebt – vermutlich zu einem Schuldspruch geführt und ihn damit kostenpflichtig gemacht hätte. Dies wäre nach dem oben Gesagten angesichts des in jedem Falle als leichtfertig zu betrachtenden Verhaltens selbst im Falle der Einstellung der Untersuchung der Fall gewesen (Art. 156 Abs. 1 StPO). Da der Straf- und damit auch der Kostenanspruch des Staates bereits durch 7