Es steht nach den Feststellungen in der verkehrstechnischen Unfallexpertise fest, dass C. vor dem Unfall mit weit übersetzter Geschwindigkeit – es wird von einer absoluten Minimalgeschwindigkeit von 100 km/h gesprochen – gefahren ist. Dass dies noch unmittelbar vor dem Unfallgeschehen so gewesen sein muss, ergibt sich nicht nur aus den Berechnungen des Gutachters, sondern auch aus den Aussagen des Mitfahrers D., der erklärte, vor der Linkskurve hätten sie noch einen grösseren Abstand zum vorausfahrenden Motorrad gehabt, nach der Kurve habe sich der Abstand auf ca. 5 m verringert. Nach der Linkskurve habe C. gebremst, so dass er (D.) seitlich nach vorn geflogen sei.