verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet hat. Dabei ist nicht etwa erforderlich, dass nachgewiesen wird, dass das Verfahren mit einem Schuldspruch geendet hätte, wenn der Verstorbene das Gegenstand der Untersuchung bildende Ereignis überlebt hätte, regelt doch Art. 156 StPO gerade die Kostentragung bei Ablehnung oder Einstellung der Untersuchung. Es genügt also, dass der Verstorbene das Verfahren verschuldet oder zumindest mitverschuldet hat.