Ist somit Art. 159 StPO in diesem weiteren Sinne auch auf den verstorbenen Angeschuldigten anwendbar, gegen den noch keine Strafuntersuchung eröffnet wurde, so bestimmt sich nach Art. 156 Abs. 1 StPO, unter welchen Voraussetzungen der Nachlass mit Kosten belastet werden darf. Dies ist nach der genannte Bestimmung dann der Fall, wenn die Untersuchung ergeben hat, dass der Verstorbene durch ein 6