Nun entsteht aber der Anspruch des Staates auf strafrechtliche Verfolgung grundsätzlich mit der strafbaren Tat. Das muss entgegen der in dieser Beziehung zu engen Betrachtungsweise des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zur Folge haben, dass mit Bezug auf Art. 159 StPO auch als Angeschuldigter oder Angeklagter zu betrachten ist, wer nach einer verwerflichen oder leichtfertigen Handlung, die ihn in den Verdacht einer Straftat bringen könnte – es ist vor allem an Verkehrsunfälle mit tödlichem Ausgang für den Unfallverursacher zu denken -, vor dem Einsetzen von Ermittlungen stirbt. Ist somit Art.