159 StPO sieht nun vor, dass der Nachlass für die Verfahrenskosten haftet, soweit diese einem verstorbenen Angeschuldigten oder Angeklagten hätten überbunden werden können. Diese Bestimmung ist zwar primär auf den Fall zugeschnitten, in dem ein Angeschuldigter oder ein Angeklagter während des Strafverfahrens stirbt, ohne dass ein Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Tode besteht. Das Wort „Angeschuldigter“ darf allerdings nicht zu eng ausgelegt werden. Zwar kann streng logisch betrachtet nicht Angeschuldigter sein, wer stirbt, bevor gegen ihn Ermittlungen einsetzen. Nun entsteht aber der Anspruch des Staates auf strafrechtliche Verfolgung grundsätzlich mit der strafbaren Tat.