lungen vorgenommen werden, die darauf gerichtet sind, den Verdacht eines Fremdverschuldens zu erhärten und die verantwortlichen Dritten zu ermitteln. Stellt sich in diesem Verfahren heraus, dass der Tod auf ein leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten des Verstorbenen allein zurückzuführen ist, oder dass ein solches Verhalten mit einem Fremdverschulden konkurriert, richtet sich die Kostenfolge nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Art. 159 StPO sieht nun vor, dass der Nachlass für die Verfahrenskosten haftet, soweit diese einem verstorbenen Angeschuldigten oder Angeklagten hätten überbunden werden können.