Bestehen Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden oder kann ein solches auf Grund der ersten polizeilichen Ermittlungen jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen werden, nimmt das Verfahren seinen Fortgang nach den Vorschriften des Gesetzes über die Strafrechtspflege (Art. 8 Abs. 3 der Verordnung über die Abklärung ausserordentlicher Todesfälle). Dabei ist nicht entscheidend, ob das Verfahren aufgrund der förmlichen Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen eine bestimmte Person oder gegen Unbekannt fortgesetzt wird, vielmehr kommt es darauf an, ob materiell ein solches Verfahren eingeleitet wird, mit anderen Worten, ob Untersuchungshand-